Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Klausel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für jede Handelsbeziehung und werden jedem Käufer vor seiner Bestellung zugesandt oder vorgelegt. Käufer ist jede natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Pool-Installateurs / Schwimmbad-Fachmanns oder Verkäufers ausübt und Produkte (nachstehend „Produkte“) zum Zweck seiner Berufsausübung kauft.

Folglich setzt jede Bestellung an die NextPool Deutschland GmbH, nachstehend als „LIEFERANT“ bezeichnet, die vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Abweichende oder entgegenstehende, vom Käufer gestellte Bedingungen werden vom LIEFERANTEN nicht anerkannt, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem er von ihnen erfährt, es sei denn, ihnen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Der Käufer akzeptiert, dass der LIEFERANT diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich und in angemessenem Rahmen ändern kann und dass ihre Geschäftsbeziehung immer den neuesten, am Tag der Bestellung geltenden Bedingungen unterliegt. Der Lieferant wird den Käufer über eine Änderung schriftlich oder auf elektronischem Weg rechtzeitig informieren. In diesem Fall wird der Kunde gebeten, seine Zustimmung zur Änderung mit Hilfe des „Ich stimme zu“-Buttons zu erklären.

Art. 1 – Angebot und Vertragsschluss

Alle Bestellungen des Käufers müssen schriftlich erfolgen (E-Mail) und die gewünschte Lieferadresse und Rechnungsadresse enthalten sowie die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummern, die Menge und die Spezifikationen der Produkte.  Telefonisch eingegangene Bestellungen müssen schriftlich unter Angabe der Anmerkung: „Bestätigung“ bestätigt werden. Bestellungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Angaben können zu Fehlern oder Verzögerungen führen, die nicht dem LIEFERANTEN angelastet werden können. Alle beim LIEFERANTEN eingegangenen Bestellungen sind erst dann angenommen und für den LIEFERANTEN verbindlich, wenn vom LIEFERANTEN eine Auftragsbestätigung erstellt und zurückgeschickt wurde. Die Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN sind, sofern nicht anders angegeben, einen Monat nach Ausstellung gültig. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur bei vorbehaltloser Annahme der im Angebot aufgeführten Bedingungen durch den Käufer zustande. Der Käufer drückt sein Einverständnis aus, indem er das unterschriebene Angebot per E-Mailzurückschickt oder eine Bestellung aufgibt, die sich ausdrücklich auf das Angebot bezieht. Die Nichtannahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Stornierung der Bestellung.

Handelt es sich um die erste Bestellung, muss diese zusammen mit der Zahlung und dem ausgefüllten Original-Registrierungsformular zugeschickt werden.

Die Stornierung durch den Käufer einer vom LIEFERANTEN gemäß den vorstehenden Bestimmungen bereits angenommenen Bestellung (nachstehend „Vertrag“) muss schriftlich erfolgen und ist nur nach seiner Zustimmung gültig. Bei Stornierungen durch den Käufer, die 48 h nach der Erstbestellung bei uns eingehen, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die für diese Bestellung bereits eingesetzten Rohstoff- und Arbeitskosten in Rechnung zu stellen. Bestellungen, die Anfertigungen erfordern, können weder storniert noch zurückgesandt oder umgetauscht werden. Die Vertragsnutzung ist auf den Käufer persönlich beschränkt und kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN nicht abgetreten werden.

Art. 2 – Preise – Zahlungsbedingungen

Art. 2.1

Der Verkaufspreis der Produkte ist der am Tag der Bestellung geltende und im Vertrag aufgeführte Preis. Er enthält keine Versandkosten, die zusätzlich zum

Verkaufspreis unter nachstehenden Bedingungen berechnet werden können. Alle Preise des LIEFERANTEN verstehen sich in € exkl. MwSt. und – sofern keine Sonderbedingungen gelten – Incoterms 2020 der  (ICC 2020) EXW ab den Werken des LIEFERANTEN. Die Preise können unter Beachtung eines Vorlaufs von einem (1) Monat geändert werden, entsprechend den wirtschaftlichen Bedingungen, Währungsschwankungen oder sonstigen Einflüssen, die sich auf die Rohstoff- und Arbeitskosten auswirken können. Bei Preisänderungen wird der Kunde vor ihrem Inkrafttreten darüber informiert. Die geänderten Preise gelten auch für künftige Bestellungen des Käufers. Die Verpackungs- und Versandkosten sind Nettopreise und von Preisnachlässen ausgeschlossen.. Diese Kosten werden gemäß den geltenden Sätzen und Regeln in Euro in Rechnung gestellt. Erfolgt die Lieferung oder die Abholung durch den Käufer vertragsgemäß später als zwei (2) Monate nach verbindlichem Vertragsschluss oder auf Abruf, so behalten wir uns für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist, vor, den vertraglich vereinbarten Preis nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung, die für unsere Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen.

Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Beschaffungs- und/oder Transportkosten bei den Vormaterialien erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch Unterbrechung der Lieferketten oder durch Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen auf die Verfügbarkeit von Rohmaterialien).

Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekostenkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Vormaterialien erfolgt.

Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, werden wir die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

Art. 2.2

Je nach Produkt kann für jede Bestellung eine Anzahlung vor Herstellungsbeginn/oder Lieferbereitstellung eingefordert werden. Die Höhe der jeweiligen Anzahlung ist im Vertrag festgelegt. Die Lieferung der Produkte ist bis zur vollständigen Begleichung dieser Anzahlung ausgesetzt. Der ausstehende Restbetrag ist gemäß den folgenden Bedingungen zu begleichen.

Art. 2.3

Bei Ausfüllen des Registrierungsformulars muss die erste Bestellung vor ihrer Lieferung beglichen werden.

Falls zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des LIEFERANTEN ohne Skonto direkt per Überweisung bei der Bestellung zu bezahlen. Nach Zustimmung unserer Kreditversicherung können sich die Zahlungsbedingungen ändern und  sind die Rechnungen des LIEFERANTEN ohne Skonto direkt per Überweisung innerhalb von 30 Tagen zum Monatsende zahlbar. Im Falle einer Ablehnung durch letztere können die Lieferungen nur durch Vorauszahlung oder per Nachnahme beglichen werden. Bei Exportversand sind alle Verträge vor der Lieferung per Banküberweisung oder unwiderrufliches Bankakkreditiv zu zahlen.

Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen an die finanzielle Situation des Käufers anzupassen und/oder die Erfüllung laufender Verträge von zusätzlichen Garantien oder von der Vorauszahlung der Produkte abhängig zu machen.

Der Käufer kann sich nicht auf irgendwelche Gründe berufen, um die Zahlungsbedingungen aufzuschieben oder zu ändern, insbesondere nicht auf die Beanstandung der Qualität oder Nichtkonformität der Produkte oder auf eine späte Lieferung.

Art. 2.4

Das Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum führt systematisch und ohne vorherige Mahnung zur Sperrung des Kundenkontos, zum Fertigungstopp aller Aufträge, zur Unterbrechung der Lieferungen, zu einer Zahlungsausfallserklärung und zur sofortigen Fälligkeit aller von uns ausgestellten Rechnungen.

Art. 2.5

Bei Zahlungsverzug werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen erhoben, die in dreifacher Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, bezogen auf den geschuldeten Betrag ab den Datum der vorgesehenen Frist, berechnet werden. Zudem sind Käufer mit Zahlungsverzug gemäß den seit 1. Januar 2013 geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz für Einziehungskosten über 40,00 € an uns zu entrichten. 

Bei Zahlungsverzug, der zu einem Gerichtsverfahren führt, ist der Käufer verpflichtet, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Produktpreises einschließlich sämtlicher entstandener Einziehungskosten zu entrichten..

Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass dem LIEFERANTEN ein Zinsschaden in der genannten Höhe oder ein Pauschalschaden wie vorstehend aufgeführt überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die hier vorgesehen Pauschalen sind.

Art. 2.6

Generell wird bei vorzeitiger Zahlung kein Skonto gewährt.

Art. 3 – Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Produkte dem Käufer gemäß Incoterms 2020 der ICC EXW ab dem Werk des Lieferanten geliefert. Der Transport der Produkte erfolgt daher auf Gefahr des Käufers. Wenn der LIEFERANT also den Transport an den im Vertrag angegebenen Ort übernimmt, so handelt er ausschließlich als Beauftragter des Käufers. Folglich werden die Lieferkosten dem Käufer in diese Fall in vollem Umfang berechnet.

Lieferzeiten werden stets nur zur Information und ab Werk des LIEFERANTEN angegeben, stellen jedoch für den LIEFERANTEN keine Verpflichtung dar.

Ein eventueller Lieferverzug kann in keinem Fall zur Stornierung bzw. zu Straf- oder Entschädigungszahlungen führen.

Stellt der Käufer bei der Anlieferung offensichtliche Mängel (Fehlen oder Schäden) fest, muss er unverzüglich seine Vorbehalte gegenüber dem Spediteur auf den Lieferpapieren verzeichnen, auch wenn der Versand auf Gefahr des LIEFERANTEN erfolgt ist. Diese Vorbehalte müssen dem Spediteur spätestens zwei (2) Werktage nach der Lieferung per Einschreiben mit Rückschein oder auf andere Weise schriftlich bestätigt werden. Eine Kopie dieses Schreibens wird dem LIEFERANTEN geschickt.

Art. 4 – Produktretouren

Rücksendungen sind ohne Angabe spezifischer Bedingungen und ohne vorherige schriftliche Genehmigung des LIEFERANTEN nicht möglich. Generell fertigt der LIEFERANT die Ausrüstung nach Maß an, sie kann daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Rollladenabdeckungen, Treppen, (maßgeschneiderte Elemente) Lattenroste, Spezialteile, Trennwände, Träger und Bänke werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Für die Rücknahme eines Produkts bei Genehmigung des LIEFERANTEN werden Kosten erhoben, die sich aus dem berechneten Warenpreis ohne MwSt. minus 15 % und eventuellen Instandsetzungskosten zusammensetzen. Der Transport des Produkts sowie seine Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Reparaturbedürftige Liner und Abdeckungen müssen in sauberem und trockenem Zustand zurückgesendet werden. Andernfalls werden die Reinigungskosten dem Käufer berechnet.

Reklamationen aufgrund von Fehlern oder Mängeln müssen dem LIEFERANTEN spätestens 10 Tage nach Produktabnahme oder nach Beendigung der

Art. 5 – Leistungen

Art. 5.1

Bei jeder Bestellung von Leistungen wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der vor seiner Ausführung vom Käufer akzeptiert werden muss. Fordert der Käufer keinen zusätzlichen Kostenvoranschlag an, werden die Leistungen zu den am Tag der Bestellung geltenden Bedingungen und Preisen des LIEFERANTEN erbracht und berechnet. Die Termine zur Umsetzung dieser Leistungen werden in der vom LIEFERANTEN versandten Bestellbestätigung verzeichnet. Sie sind unverbindlich. Daher kann die Überschreitung der vom LIEFERANTEN angegeben Termine nicht zu einer Änderung des Preises und/oder der Zahlungsbedingungen für die Dienstleistungen führen. Zudem kann der Käufer den LIEFERANTEN nicht haftbar machen, wenn die Verzögerung auf die Nachlässigkeit des Käufers bei der Bereitstellung der für die Erfüllung des LIEFERANTENAUFTRAGS erforderlichen Elemente zurückzuführen ist.

Art. 5.2

Für den Verkauf von vernetzten Produkten wie dem Sterilor XP stellt der LIEFERANT dem Endabnehmer des Produkts Leistungen zur Verfügung, die in den für das Produkt geltenden allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegt sind. Zudem verpflichtet sich Käufer, ihn über alle technischen Voraussetzungen zu informieren, die für den optimalen Betrieb der genannten Leistungen erforderlich sind. Wenn der Käufer die Fernüberwachung des Systems sicherstellt, verpflichtet er sich:

  • die Bestimmungen der geltenden allgemeinen Nutzungsbedingungen zu befolgen, die unter nachstehendem Link abgerufen werden können: https://www2.nextpool.com/CGU-installateur-Sterilor-XP
  • das Sterilor XP-Produkt gemäß den Anweisungen des LIEFERANTEN zu installieren und einzustellen sowie die Verwaltungsrechte an den Endkunden zu übertragen.

Art 6 – Werksgarantien

Art. 6.1:

Die vom LIEFERANTEN hergestellten und vertriebenen Produkte unterliegen einer vertraglichen Garantie, die produktspezifisch ist und nachstehend definiert wird. 

Für Produkte, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, gilt eventuell die Herstellergarantie der Produkte, die der LIEFERANT vertreibt. Die Garantie deckt Herstellungs- und Produktfehler ab, mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln, die unter den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen gemeldet werden müssen.

Art. 6.2 :

Für vom LIEFERANTEN hergestellte und vertriebene Produkte gilt – sofern nachstehend und/oder vertraglich nicht anderes festgelegt – die Garantie nur für

Mängel, die während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ab dem oben genannten Lieferdatum aufgetreten sind. Für die Inanspruchnahme der Garantie muss der Käufer den LIEFERANTEN unverzüglich und schriftlich über die Mängel informieren, die er den Produkten zuschreibt, und alle Belege für das Vorliegen dieser Mängel liefern. Der Käufer muss dem LIEFERANTEN die Mängelfeststellung und -beseitigung ermöglichen.

Art. 6.2.1. Garantie der Liner ST 75/100, HT 75/100 Ab dem Tag der Lieferung:

Liner ST 75/100:

  • 10 volle Jahre Garantie auf die Membrane und die Schweißungen.
  • 3 Jahre Garantie auf die Formstabilität (bei einer konstanten Wassertemperatur bis zu 33 °C und einem Chlorgehalt unter 2,5 ppm, bei normalen Nutzungsbedingungen).

Liner HT 75/100:

  • 12 volle Jahre Garantie auf die Membrane und die Schweißungen.
  • 4 Jahre Garantie auf die Formstabilität (bei einer konstanten Wassertemperatur bis zu 33 °C und 35 °C Spitzenwert über 24 Stunden sowie einer Chlorierung unter 3 ppm bei normalen Nutzungsbedingungen).

Ein Liner, der den Maßen nicht entspricht, muss unverzüglich vor Wassereinlass und Zuschnitt der Versiegelungsteile an den LIEFERANTEN zurückgeschickt werden.

Der Monteur und der Verleger erklären, dass sie die AFNOR-Normen FD T 54-802, NF T 54-803-1, NF T 54-803-2 zur Kenntnis genommen haben.

Art. 6.2.2. Garantie der schwimmenden Sicherheits-Rollladenabdeckungen

Generell deckt unsere Garantie ein (1) Jahr lang sämtliche Fehler oder Mängel der Rollladenabdeckung bei einer ordnungsgemäßen Montage, Installation und Betrieb gemäß der den Produkten beiliegenden Anleitungen. Sollten die bestellten Abdeckelemente für Pools nicht vollständig abdeckend sein (kein Träger, kein Lattenrost, keine Trennwand usw.) muss der Installateur sicherstellen, dass der Einbau der Abdeckung in das Becken sämtliche Anforderungen der Norm NF P 90-308 erfüllt.

Die Garantie deckt sämtliche elektronischen Geräte unter der Bedingung der strengen Einhaltung der Norm C 15.100 (HD 384 CENELEC) ab.

Die Garantie für sämtliche Ersatzteile einschließlich Motor beträgt 1 Jahr.

Abgesehen von der allgemeinen einjährigen Garantie gewährt der LIEFERANT folgende Garantielaufzeiten bei einem vollständig gelieferten Rollladen: – Motorisierung NP MAX / NP EXPERT / NP AERO D.SIGN / NP AERO BANC D.SIGN: 4 Jahre.

  • Sonstige Motoren: 3 Jahre.
  • Aufrollmechanik: 3 Jahre Garantie, die die Widerstandsfähigkeit der verwendeten Materialien abdeckt, außer bei Ausschluss des Artikels 7-3.
  • Rollladenlamellen: 3 Jahre Garantie, die die Schwimmfähigkeit, Dichtheit und Gelenke der Lamellen abdeckt, außer bei Ausschluss des Artikels 7-3. Die Garantie Non’Co® gilt je nach Bestellung und gewählten Komponenten für diesen Auftrag. Um diese Garantie für sich geltend machen zu können, muss das Label „Non’Co®“ auf der Rechnung dieses Produkts vermerkt sein. Auf ebendieser Rechnung muss auch die Geltungsdauer der Garantie Non’Co® vermerkt sein. 

Die Garantie Non’Co® deckt alle Mechanikteile außer Motorisierung und Zubehör ab sowie Korrosionsschäden, die den Betrieb des Geräts beeinträchtigen.

Art. 6.2.3. Spezifische Garantie Sicherheitsrollladen NP MAX / NP EXPERT / NP AERO D.SIGN / NP AERO BANC D.SIGN Auf die LED-Beleuchtung wird für NP AERO D.SIGN und NP AERO BANC D.SIGN eine Garantie von 3 Jahren gewährt.

Die kostenlose mobile Anwendung der Rollladenabdeckung-Fernsteuerung erfordert die Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen im Menü „Allgemeine Nutzungsbedingungen“ der Anwendung.

Art. 6.2.4. Garantie der Wasseraufbereitungs- und Regulierungsgeräte

Grundsätzlich deckt die Garantie 3 Jahre lang die Geräte STERILOR XP Sel, STERILOR XP pH, STERILOR XP Redox, STERILOR XP T°C, STERILOR XP Connect

Die Salzelektrolyse-Elektroden und die Behälter verfügen über eine 3-Jahres-Garantie, wenn die Bedingungen in den Produktanleitungen berücksichtigt werden, sowie bei Einsatz in gemäßigten Klimazonen. Die Sonden haben eine Garantie von 1 Jahr.

Für keine Messelektrode gelten Garantieansprüche mehr als zwei (2) Jahre nach dem Herstellungsdatum der Elektrode.

Diese Garantien gelten für normale Nutzungsbedingungen (unter anderem die Einhaltung des Wassergleichgewichts) bei Herstellungsfehlern oder -mängeln und unter der Bedingung, dass die Montage gemäß den Anleitungen und geltenden Normen durchgeführt wurde.

Art. 6.2.5. Garantie der Stangenabdeckungen:

Generell deckt die Garantie volle 3 Jahre lang sämtliche versteckten Mängel oder Fehler bei einer ordnungsgemäßen Montage, Installation und Betrieb gemäß den Gebrauchsanweisungen ab.. Das PVC-Gewebe, die Bodenanker, die Befestigungsringe und die Spannschlösser besitzen je 3 Jahre Garantie. Für alle anderen Komponenten (Kurbel, Schutzpuffer, Stopfen, etc.) besteht 1 Jahr Garantie.

Die ROLLTROT2®-Motorisierung besitzt 1 Jahr Garantie bei normaler Nutzung.

Art. 6.2.6. Garantie der Winterabdeckungen und Filterabdeckungen

Die Garantie deckt sämtliche versteckten Mängel oder Fehler bei einer ordnungsgemäßen Montage, Installation und Betrieb gemäß unseren Gebrauchsanweisungen ab.

Garantie:

-3 Jahre für die Abdeckungen Winter Evolution, Netz Evolution,Airguard.

-5 Jahre für die Abdeckungen Winter Advanced, Netz Advanced

Art. 6.2.7. Garantie der Luftpolsterabdeckungen:

Die Garantie deckt sämtliche Fabrikationsmängel an Material und Schweißnähten ab. Die Formstabilität kann nicht garantiert werden.

Garantie:

  • 1 Jahr für Abdeckungen mit 400 µ vom Typ Eco (Ohne Bordüre)
  • 2 Jahre  für Abdeckungen mit 400 µ vom Typ Solo (1 Bordüre), und Quatro (4 Bordüren)
  • 3 Jahre für die Abdeckungen Geobubble™ Blau (außer Typ Eco : 2 Jahre).
  • 5 Jahre für die Abdeckungen OXO Solo, und Quatro und 1 Jahr für Eco.
  • 6 Jahre  für die Abdeckungen Geobubble™ Sol+Guard und Geobubble™ New EnergyGuard vom Typ Solo, Quatro.

Diese Garantie ist nur dann gültig, wenn die Nutzungs- und Lagerungsempfehlungen genau beachtet wurden. Die Luftpolsterfolien müssen mit einer Schutzplane abgedeckt werden, solange sie sich nicht auf dem Wasser befinden.

Art. 6.2.8. Garantie der Aufrollvorrichtungen

Die Garantie deckt 2 Jahre lang die Mechanik und die Materialien unter normalen Nutzungsbedingungen gegen Herstellungsfehler oder -mängel ab, unter der Bedingung, dass die Montage gemäß den Anleitungen und geltenden Normen durchgeführt wurde.

Art. 6.3 Garantieausschlüsse:

Die für jedes Produkt gewährte Garantie gilt in keinem Fall bei Mängeln oder Fehlern aufgrund von:

  • vom Käufer gelieferten Waren,
  • vom Käufer auferlegten Änderungen der Produktspezifikationen,
  • zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt,
  • normalem Verschleiß,
  • Fahrlässigkeit, insbesondere bei der Installation und/oder Lagerung der Produkte,
  • Installation, Aufstellung und/oder Verwendung der Produkte, die nicht mit den in der technischen Dokumentation aufgeführten Nutzungsbedingungen oder Vorschriften des LIEFERANTEN und den geltenden Gepflogenheiten , Gesetzen und Verordnungen übereinstimmen,
  • Reparaturen, Änderungen, Eingriffen oder Änderungen an den Produkten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN,
  • Fehlern bei der Inbetriebnahme der Produkte oder unterlassener Wartung der Produkte,
  • Transportschäden,
  • Elektrischen Fehlern,
  • Schäden durch die Reinigung mit anderen als den empfohlenen Produkten,
  • Verschleißerscheinungen durch Scheuern der Randsteine an den Abdeckungen
  • Stichen, Löchern und Rissen- Farbbeständigkeit

Es können keine Entschädigungen oder Strafbeträge unter Garantie oder Ausschluss der Garantie eingefordert werden.

Insbesondere gelten folgende zusätzliche Ausschlüsse für jedes Produkt:

Art. 6.3.1. Liner ST 75/100, HT 75/100

Eine Wasseraufbereitung, die nicht den Bestimmungen der EU Normen entsprechen, macht Garantieansprüche nichtig, insbesondere kupferhaltige Desinfektionsmittel. 

Die Wasserqualität muss den in der technischen Beschreibung des Liners genannten Nutzungsempfehlungen entsprechen.

Art. 6.3.2. Sicherheit Rollladenabdeckung

Die Garantie tritt nicht in Kraft bei ins Wasser eingetauchten Motoren, die nicht dafür vorgesehen sind, sowie bei Folgeschäden nach Blitzeinschlägen durch Gewitter.

Die Garantie der Aufrollmechanik gilt nicht für Korrosions- und Zerfallsschäden bestimmter Materialien aufgrund der Nichtbeachtung des physikalischchemischen Gleichgewichts des Wassers, insbesondere bei der Nutzung von Schnellchlorungsbehandlungen oder automatisierten, nicht regulierten und nicht durch den Rollladenbetrieb gesteuerten Behandlungen, die unbemerkt eine zu hohe Dosis Oxidationsmittel produzieren, was generell die Metallkorrosion beschleunigt.

Die Garantie der Rollladenlamellen deckt keine Flecken und Verfärbungen der Lamellen ab. Ebenso von der Garantie ausgenommen ist die Verformung der Lamellen infolge einer Nutzung, die nicht den technischen Empfehlungen des LIEFERANTEN entspricht. Außerdem ausgenommen sind Hagelschäden. Änderungen an den Lamellen – Herausziehen des Stopfens, Zuschneiden, Festkleben des Stopfens – führen zur Aufhebung der Rollladengarantie.

Art. 6.3.3. Wasseraufbereitung

Der Garantieanspruch endet, sobald:

  • das Gerät ohne die ausdrückliche Genehmigung des LIEFERANTEN geöffnet oder verändert wurde,
  • andere Teile als original STÉRILOR-Teile verwendet wurden,
  • die Elektroinstallationen durch Außeneinwirkung beschädigt wurden, etwa durch Überspannung, elektrische Entladung, o.a. Die Ersatzteile gehören zur Reparatur bzw. zum Kundendienst und stehen nicht unter Garantie.

Produkte Stérilor XP:

Die Garantie erstreckt sich weder auf die Installation und den Anschluss der mobilen Anwendung, die mit dem Produkt verbunden ist, noch auf alle in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der mobilen Anwendung aufgeführten Ausschlüsse.

Art. 6.3.4. Stangenabdeckungen, Winter Abdeckungen und Filterabdeckungen, Luftpolsterfolien

Von der Garantie ausgenommen sind Schäden durch ungünstige meteorologische Bedingungen wie starker Wind, starker Regen, Schneefall und Hagel, sowie Abnutzung durch scheuernde, stark hervorstehende und unebene Randsteine bzw. fehlende Fugen..

Art. 6.4 Ersatzteile

Die unerlässlichen Ersatzteile für den Betrieb der vom LIEFERANTEN hergestellten Produkte bleiben während der Garantiezeit des betreffenden Produkts verfügbar. 

Bei Produkten, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, kann der LIEFERANT jedoch nicht für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen garantieren und fordert den Käufer auf, sich auf die Herstellergarantie zu beziehen.

Art. 6.5 Geltungsbereich

IN JEDEM FALL UMFASST DIE GARANTIE DES LIEFERANTEN AUSSCHLIESSLICH DEN ERSATZ BZW. DIE INSTANDSETZUNG DER ALS DEFEKT ERACHTETEN PRODUKTE ABGESEHEN VON ÜBERALTERTER WARE UND SCHLIESST WEITERE VERPFLICHTUNGEN AUS.

So werden, als Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Ausgaben wie Arbeits- und Fahrtkosten, Wasserversorgung, Aufbereitungsmittel, Wassererhitzung, Personenschäden usw. nicht im Rahmen der Garantie übernommen.

Art. 6.6 Aufhebung

Falls die Zahlungen des Käufers nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen, wird unsere Garantie bis zur Zahlung der ausstehenden Beträge aufgehoben, ohne dass diese Aufhebung die Garantielaufzeit ab dem Datum des Versandes oder der Bereitstellung verlängert.

Art. 7 – Haftung

Art. 7.1

Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dem LIEFERANTEN seinen Bedarf mitzuteilen und sicherzustellen, dass die vereinbarten Produktmerkmale in jeder Hinsicht seinen Erwartungen entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Käufer mit von ihm erworbenen Produkten vertraut ist, und er bestätigt, dass er sich die Informationen über die bestellten Produkte beschaffen konnte und sie verstanden hat. Der Käufer entscheidet allein über den Bestimmungsort und die Verwendung der Produkte. Die Anfragen zur Änderung der Spezifikationen in Bezug auf das Angebot des LIEFERANTEN erfolgt unter der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Käufers.

Der LIEFERANT kann unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer haftbar gemacht werden, wenn die gelieferten Produkte der Bestellung entsprechen.

Die Übereinstimmung mit der Bestellung ist anhand des Vertrages zu beurteilen. Der Käufer ist auch für die fachgemäße Installation und Inbetriebnahme der Produkte nach den Normen, Regeln und Sicherheitsvorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich. Die Haftung für Maßabnahmen und Montagearbeiten liegt bei denjenigen Dritten, die sie durchgeführt haben.

Art. 7.2

Der LIEFERANT übernimmt keine anderen als die oben genannten Gewährleistungsverpflichtungen. Insbesondere garantiert der LIEFERANT niemals die Leistung oder die Anpassung der Produkte an einen Verwendungszweck, wenn dieser nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt wurde. Bei Zweifeln über die Auslegung einer Klausel oder wenn der genaue Umfang der Verpflichtungen des LIEFERANTEN nicht festgelegt ist, erkennt der Käufer an, dass die Verpflichtungen des LIEFERANTEN als Handlungspflichten zu verstehen sind.

Art. 7.3

Der LIEFERANT kann einen Haftungsanspruch stets dadurch vermeiden, dass er das Produkt konform macht oder ein nicht konformes Produkt austauscht.

Art. 7.4

Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der LIEFERANT nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht, Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten zurückzuführen ist.

Art. 7.5.

Haftet der LIEFERANT für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung des LIEFERANTEN auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der LIEFERANT bei Vertragsabschluss aufgrund der dem LIEFERANTEN zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

Art. 7.6.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des LIEFERANTEN verursacht werden, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten gehören.

Art. 7.7

Die unter den Nummern 8.5 und 8.6 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

Art. 7.8

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des LIEFERANTEN. Sie gelten nicht, soweit der LIEFERANT einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.t

Art. 8 – Empfehlungen –  Technischer Support

Kostenlos geleistete Empfehlungen bzw. technische Support-Leistungen, ausgenommen sind Dienstleistungen und/ oder Garantieleistungen, dienen lediglich zu Informationszwecken und unterliegen in keinem Fall unserer Haftung.

Damit Garantieanspruch für die Produkte besteht, kann einer unserer Techniker unter folgenden kumulativen Bedingungen am Standort eingesetzt werden:

  • Diesem Arbeitseinsatz geht zwingend eine gemeinsame Diagnose mit dem technischen Telefon-Support des Verkäufers voraus.
  • Der Einsatz erfolgt auf Anfrage des Käufers und muss durch die Bestellung eines Arbeitseinsatzes vor Ort schriftlich bestätigt werden.- Dieser Einsatz kann berechnet werden (Fahrt-, Ersatzteil- und Arbeitskosten), falls die Haftung für die Fehlfunktion nicht bei uns liegt.
  • Der Einsatz erfolgt immer im Beisein des Käufers, der im Vorfeld für einen freien Zugang zum Grundstück seines Kunden sowie für dessen Zustimmung zur Fehlerdiagnose und ihrer Behebung zu sorgen hat.

Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder technische Leistungen vor Ort unterliegen einer vorherigen Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Arbeiten, die auf einfache Anfrage erhältlich sind.

Art 9 – Hinweise

Wir behalten uns das Recht vor, die technische Entwicklung unserer Fertigungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern, um eine konstante Optimierung bzw. die Einhaltung der Gesetzgebung zu gewährleisten. Die Fotografien in vorliegendem Katalog sind lediglich Vorschläge und vertraglich nicht bindend. Die vollständige oder partielle Vervielfältigung der in diesem Katalog veröffentlichten Seiten anhand von verschiedenen Verfahren ist ohne unsere Genehmigung widerrechtlich und stellt eine Fälschung dar. Die Verwendung der Fotografien unserer Kataloge ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung möglich.

Art. 10 – Gefahren- und Eigentumsübergang

Der Übergang der mit den Produkten verbundenen Gefahren erfolgt gemäß dem geltenden Incoterms. Der LIEFERANT bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises Eigentümer der genannten Produkte.

Art. 11 – Geistiges Eigentum

Sofern nicht anders ausdrücklich im Vertrag vereinbart, führt dieser zu keiner wie auch immer gearteten Abtretung der geistigen Eigentumsrechte bezüglich der Produkte, Marken, Logos, Datenbanken, Texte, Grafiken, Bilder, Audiodateien, Videos und aller anderen durch geistige Eigentumsrechte geschützten Elemente, die auf den vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellten mobilen Anwendungen usw. erscheinen, an den Käufer. Der LIEFERANT bleibt der Inhaber der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Ebenso bleiben alle Pläne, Unterlagen und technischen Daten, Notizen, Muster oder sonstige Dokumente, die dem Käufer im Rahmen der Vertragserfüllung vom LIEFERANTEN übergeben werden, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte ausschließliches Eigentum des LIEFERANTEN.

Keine der Bestimmungen dieses Vertrags kann als Abtretung, Übertragung, Verkauf, Konzession, Lizenz, Darlehen, Vermietung oder Betriebsgenehmigung ausgelegt werden, die der LIEFERANT dem Käufer in Bezug auf die genannten geistigen Eigentumsrechte direkt oder indirekt gewährt. Daher erwirbt der Besteller durch die Zahlung des vereinbarten Preises lediglich ein Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen, die durch die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN geschützt sind. Für jede andere Nutzung muss sich der Käufer mit dem LIEFERANTEN in Verbindung setzen, um die – insbesondere finanziellen – Bedingungen festzulegen.

Der Abnehmer verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt oder durch mit ihm verbundene Dritte, die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN zu verletzen.

Der Käufer garantiert, dass alle Elemente, die dem LIEFERANTEN gegebenenfalls im Rahmen der Realisierung der Produkte übergeben werden, nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Er stellt den LIEFERANTEN von allen Folgen jeglicher Art (einschließlich Prozesskosten, Anwaltsgebühren, Schadensersatz und Entschädigungen usw.) frei für den Fall, dass der LIEFERANT von einem Dritten haftbar gemacht wird. Der Käufer ermächtigt den LIEFERANTEN, seinen Namen und sein Logo als Referenz zu verwenden.

Art. 12 – Höhere Gewalt

Die Fälle höherer Gewalt befreien die Parteien von ihren jeweiligen Leistungspflichten. Beim Auftreten solcher Ereignisse werden sich die Parteien nach Treu und Glauben bemühen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung des Vertrages fortzusetzen. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, kann der Vertrag von einer der Parteien gekündigt werden, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Entschädigung hat. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere aber nicht abschließend: Aussperrung, Ausgangssperre, Streik, Epidemie, Pandemie, Embargo, Unfall, Maschinen- oder Werkzeugbruch, übermäßige Hitze, Feuchtigkeit oder Kälte, ungewöhnlich schlechtes Wetter, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Transportunterbrechung oder Verspätung, Versorgungsengpässe oder Rohstoffmangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des LIEFERANTEN liegen und insbesondere zu völliger oder teilweiser Arbeitslosigkeit beim LIEFERANTEN, seinen Lieferanten oder Subunternehmern führen oder die Produktion unmöglich oder ruinös machen, völlige oder teilweise Blockierung von Kommunikationsmitteln inklusive Netzwerke.

Art. 13 – Kündigung

Der LIEFERANT ist von Rechts wegen berechtigt, den Vertrag bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere seiner Zahlungs- und Vertraulichkeitsverpflichtung, der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN und generell der Nichterfüllung des Vertrags, dreißig (30) Tage nach einer förmlichen, erfolglos gebliebenen Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen. Die Aufforderung muss die Erklärung des LIEFERANTEN über seine Absicht enthalten, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, unbeschadet des Ersatzes aller direkten und indirekten Schäden, die durch diese Kündigung verursacht werden können. Wenn es der säumigen Partei aufgrund der Art der nicht erfüllten Verpflichtung nicht möglich ist, das Versäumnis nachzuholen, kann der Vertrag von den Parteien von Rechts wegen ohne Vorankündigung gekündigt werden und der Vertrag endet mit dem Erhalt des Kündigungsschreibens. Der LIEFERANT schuldet dem Kunden keinen Schadensersatz.

Art. 14 – Verpflichtungen des Käufers

Da der LIEFERANT allen Endkunden die Sichtbarkeit des Käufers bietet und sich verpflichtet, den Käufer auf seiner Website vorzustellen, erkennt der Käufer an, dass der Fortbestand der Partnerschaft zwischen den Parteien insbesondere von der Gewissenhaftigkeit des Käufers in seiner Korrespondenz und seinen Beziehungen mit den Endkunden abhängt. Folglich verpflichtet sich der Käufer, (i) auf jede Anfrage von Endkunden schnellstmöglich zu reagieren, (ii) Leistungen zu erbringen, die der Qualität der Produkte und dem Markenimage des LIEFERANTEN entsprechen, (iii) die mit dem Endkunden festgelegten vertraglichen Fristen einzuhalten.

Der Käufer allein schließt mit dem Endkunden einen Vertrag ab und übernimmt daher die volle Verantwortung für die an den Endkunden verkauften Produkte und Dienstleistungen. Er stellt daher den LIEFERANTEN von allen schädlichen Folgen frei, die dem LIEFERANTEN aus der Verletzung einer von ihm gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtung entstehen können. Zudem kann die Haftung des LIEFERANTEN nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Endkunde, der sich an den LIEFERANTEN über die Website des LIEFERANTEN gewandt hat, die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise bezahlt hat.

Art. 15 – Personenbezogene Daten

Im Rahmen der Vertragserfüllung ist jede Partei in ihrer Eigenschaft als Datenverantwortlicher verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, insbesondere (i) die der Mitarbeiter der anderen Partei (Führungskräfte, Angestellte, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte und sonstige) zum Zweck der Auftragsverwaltung, Lieferungen, Rechnungsstellung und Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien; (ii) die von den Verbrauchern, insbesondere für das Kundenmanagement, für den Kundendienst oder für Produktrückrufe. Der LIEFERANT kann mit vorheriger Zustimmung der genannten Verbraucher dazu veranlasst werden, dem Kunden ihre personenbezogenen Daten mitzuteilen, damit er mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie bezüglich der Produkte bestmöglich beraten kann. 

In Anbetracht des auf diese Weise erfolgten, eigenständigen Verarbeitungsverfahrens der Vertragsparteien ist jede Vertragspartei als für die Verarbeitung Verantwortlicher der von ihr in diesem Zusammenhang durchgeführten Verarbeitung anzusehen.

Unabhängig vom Kontext, in welchem sie personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichten sich die Parteien, die ihnen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche obliegenden Pflichten zu erfüllen und generell die für personenbezogene Daten geltenden Vorschriften einzuhalten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren diesbezüglichen Informationspflichten nachzukommen und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. 

Jeder, dessen Daten verarbeitet wurden, hat somit das Recht, Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und ihre Berichtigung, Löschung oder eine

Einschränkung zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen, die Übertragbarkeit seiner Daten zu fordern oder eine Beschwerde bei der BFDI einzureichen oder postmortale Richtlinien festzulegen, indem er sich an die zuständige Abteilung der Partei, welche die Verarbeitung vornimmt, unter folgender Adresse wendet: contactrgpd@nextpool.com. 

Die für die von ihnen durchgeführten Verarbeitungen verantwortlichen Parteien sind sich einig, dass jede Partei die volle Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über personenbezogene Daten trägt und die andere Partei gegen alle schädlichen Folgen absichert, die sich aus der Nichteinhaltung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ergeben.

Art. 16 – Allgemeine Bestimmungen

Falls eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags für ungültig erklärt wird, führt dies nicht zur Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie behalten ihre Gültigkeit für die Parteien.

Die Tatsache, dass der LIEFERANT zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch macht, kann nicht als Verzicht seinerseits auf das Recht ausgelegt werden, diese später in Anspruch zu nehmen, insbesondere einen Zahlungsverzug zu mahnen.

Bei Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, elektronische Schreiben als Originalschriftstücke und als vollständigen Beweis zu betrachten, und verzichten auf das Recht, dieses Beweismittel anzufechten, mit Ausnahme der Bezweiflung seiner Authentizität.

Art. 17 – Geltendes Recht – Zuständige Gerichtsbarkeit

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Streitfälle aller Art oder Beanstandungen des Zustandekommens bzw. der Ausführung des Vertrags ist ausschließlich das Gericht am Firmensitz des LIEFERANTEN zuständig, ungeachtet gegenteiliger Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. seiner Geschäftsunterlagen.